Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage des mündlichen oder schriftlichen Maklervertrages.
§ 1 Maklervertrag
Im Hinblick auf ein vom Immobilienmakler angebotenen Objekts kommt mit der Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit bzw. mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder dem Vermieter oder deren Stellvertretern, der Maklervertrag mit dem Miet- oder Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande. Für das Zustandekommen des Maklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
§ 2 Maklercourtage
Kommt es aufgrund der Tätigkeit des Immobilienmaklers zu einem Vertragsabschluss (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag), so ist eine innerhalb des Maklervertrages oder innerhalb einer anderen Vereinbarung (meint auch die im Inserat oder Exposé genannte) näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen.
Sollte eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart worden sein, so verpflichtet sich der Kunde im Falle des Kaufes bzw. des Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 6,95 % des Kaufpreises inkl. der gesetzl. Mehrwertsteuer (19 %) zu zahlen.
Im Falle des Nachweises der Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber/Besteller, – sofern nichts anderen vereinbart ist – eine Provision in Höhe von 2,38 Monatsmieten (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen.
Die Maklerprovision ist verdient, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises der gewollte oder ein wirtschaftlich gleichwertiger Vertrag (z.B. das nachgewiesene Objekt wird käuflich erworben, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt) zustande gekommen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass es mit einem nachgewiesenen Interessenten oder Vertragspartner zu einem Vertragsabschluss kommt, obwohl die Vertragsverhandlungen zwischenzeitlich unterbrochen wurden und der Makler zu späteren Verhandlungen nicht mehr hinzugezogen wird oder eine andere Person die Verhandlungen weiterführt. Die Maklerprovision ist auch dann fällig, wenn die Tätigkeit des Maklers nur mitursächlich zur Unterzeichnung des Vertrages war.
Die Provision wird mit Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und zahlbar, auch wenn zu diesem Zeitpunkt die Rechnung noch nicht gestellt sein sollte. Die Stellung der Rechnung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.
§ 3 Angebote des Maklers
Alle unterbreiteten Angebote des Immobilienmaklers sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Angaben zu den zu vermittelnden Objekten basieren auf Angaben von Dritten. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben übernimmt der Immobilienmakler keine Gewähr oder Haftung. Der Immobilienmakler ist nicht verpflichtet, die Angaben, die er von Dritten erhält, zu überprüfen.
§ 4 Datenschutz, Vertraulichkeit
Die durch den Immobilienmakler übermittelten Daten und Angebote sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Diese sind von ihm vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Immobilienmakler gestattet. Der Immobilienmakler verpflichtet sich, sämtliche Daten, die sie im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit erhält, insbesondere die persönlichen Daten der Kunden, vertraulich zu behandeln. Alle personen- und objektbezogenen Daten werden ausschließlich nur für die Bearbeitung des Auftrags verwendet. Die Weitergabe der Daten erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung der Maklertätigkeit erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe der Daten erfolgt nicht.
Der Interessent haftet gegenüber dem Makler in Höhe der vereinbarten Courtage, sofern dieser vorsätzlich oder fahrlässig das für ihn bestimmte Angebot Dritten zur Kenntnis gibt und hierdurch ein Vertrag zustande kommt.
§ 5 Vorkenntnis
Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er dies dem Makler innerhalb von 7 Werktagen schriftlich unter Angabe der Quelle und eines geeigneten Nachweises zu dokumentieren. Maßgeblich zur Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. Wird innerhalb dieser Frist kein Vorkenntnisnachweis erbracht, so gilt das Objekt als unbekannt.
§ 6 Vertragsunterzeichnung
Der Makler hat Anspruch auf Anwesenheit bei der Unterzeichnung des Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages sowie auf ein Exemplar der jeweiligen Verträge. Bei Kaufverträgen hat der Makler das Recht, seinen Anspruch auf die Maklercourtage durch eine Maklerklausel im Vertrag mit beurkunden zu lassen.
§ 7 Haftung
Der Immobilienmakler haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen körperlichen Schaden erleidet oder sein Leben verliert. Eine Haftung für die Leistungen Dritter wird nicht übernommen.
§ 8 Vertragsänderungen
Änderungen und Ergänzungen der mit dem Makler geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
§ 9 Doppeltätigkeit
Der Immobilienmakler ist berechtigt, auch für einen anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden. Dies gilt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer.
Im Falle eines zu vermittelnden Mietvertrages darf der Makler nur entweder für den Vermieter oder nur für den Mieter provisionspflichtig tätig sein.
§ 10 Alleinauftrag
Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit eines erteilten Alleinauftrages keinen anderen Makler zu beauftragen. Kaufinteressenten leitet der Verkäufer an den Makler weiter.
§ 11 Richtigkeit der Angaben
Der Kunde verpflichtet sich, alle Angaben und Daten, die zur Durchführung eines Auftrages benötigt werden, vollständig und richtig zu erteilen.
§ 12 Informationspflicht
Der Auftraggeber wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEGVerwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
§ 13 Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Makler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Makler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann. Dies gilt nicht beim Auftrag eines Wohnungssuchenden. In diesem Falle ist der pauschale Aufwendungsersatz auf 25 € begrenzt.
§ 14 Nachträgliche Aufhebung des Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.
§ 13 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages oder die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmung gerecht wird.